Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Die vorliegenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer (nachstehend GRAFIKSACH). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrags. GRAFIKSACH behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen, die ihren ethischen Grundsätzen nicht entsprechen oder welche die Übertretung von gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Lehnt GRAFIKSACH den Auftrag ab, informiert sie den Auftraggeber innert nützlicher Frist.

  2. Schriftform
    Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

  3. Treuepflicht
    GRAFIKSACH verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

  4. Konkurrenzierungsausschluss
    Der Auftraggeber und GRAFIKSACH unterlassen während der Dauer der Zusammenarbeit jegliche konkurrenzierende Tätigkeit in den Dienstleistungs- und Produktebereichen, welche Gegenstand ihrer Vereinbarungen sind.

  5. Leistungen
    GRAFIKSACH erbringt die folgenden Leistungen im Bereich der visuellen Gestaltung: Beratung, Auftragsvorbereitung, Projektbegleitung, Konzeption und Kreation, Reinzeichnung, Realisation und Produktionsüberwachung. Für weitere Leistungen z.B. in den Bereichen Fotografie oder Text, arbeitet GRAFIKSACH nach den Richtlinien der Zulieferer.

  6. Besprechungen, Vorleistungen und Submissionsverfahren
    Eine erste Besprechung sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Verhandlungen und Vorleistungen, die über blosse Offerten-Grundlagen hinaus gehen, sind entschädigungspflichtig. Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien für anderweitige Ausführung mit einer anderen Auftragnehmerin verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.

  7. Externe Zulieferung
    GRAFIKSACH veranlasst im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers Leistungen Dritter, welche sie für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsfähigen Vorlagen benötigt.

  8. Gut zum Druck
    Nach dem schriftlich bestätigten Gut zum Druck per E-Mail übernimmt GRAFIKSACH keine Haftung. Ebenfalls keine Haftung übernimmt GRAFIKSACH für Mängel, die nach branchenüblichen Toleranzen zu erwarten sind, so zum Beispiel bei Farb- und Massabweichungen.

  9. Aufbewahren von Unterlagen
    GRAFIKSACH ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für drei Jahren nach Fertigstellung des Auftrags aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.

  10. Urheberrecht
    Die Urheberrechte an allen von GRAFIKSACH geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich GRAFIKSACH. Über diese Rechte kann GRAFIKSACH, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992, verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von GRAFIKSACH nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. GRAFIKSACH ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

  11. Nutzungsumfang
    Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch GRAFIKSACH geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber vereinbarten Auftrages. Insbesondere dürfen von GRAFIKSACH geschaffene Werke, Auftragsunterlagen, präsentierte Entwürfe oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von GRAFIKSACH geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von GRAFIKSACH einzuholen und diese entsprechend zu entschädigen.
    Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von GRAFIKSACH geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurden, schuldet der Auftraggeber GRAFIKSACH eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.– pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche durch GRAFIKSACH bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. GRAFIKSACH ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.

  12. Herausgabe von Arbeitsdaten
    Bei jedem Auftrag werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Auftrages produktionsfähige Daten bereitgestellt. Die offenen Daten (Reinzeichnungen, elektronische Daten, lllustrationen usw.) gehören grundsätzlich GRAFIKSACH. Wird die Zusammenarbeit seitens des Auftraggebers vor Abschluss des Projekts aufgelöst, stehen diesem die Unterlagen und Daten zum Werk nur dann zu, wenn sowohl der bisher geleistete Aufwand als auch die Übertragung der damit verbundenen Rechte entschädigt worden sind. Bei Herausgabe der offenen Daten werden keine Schriftdaten weitergereicht. Schriftlizenzen bzw. der Download von benutzen Schriften müssen vom Auftraggeber selber organisiert werden.

  13. Gewährleistung
    Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann GRAFIKSACH ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

  14. Belegexemplare
    Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – behält sich GRAFIKSACH das Recht vor, ein einwandfreies Belegexemplar zu behalten oder zu verlangen. GRAFIKSACH steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten offline sowie online zu verwenden und zu veröffentlichen.

  15. Abrechnung
    Die Abrechnung wird anhand der vom Auftraggeber freigegebenen Offerte vorgenommen. Besteht keine Offerte, wird die Abrechnung nach Aufwand (CHF 140.–/Std.) verrechnet und anhand einer Stundenliste detailliert dokumentiert. Bild-, Software- und Schriftlizenzen, Material- und Lieferkosten sowie Spesen sind nicht eingerechnet und werden nach Aufwand abgerechnet.

  16. Zahlungsbestimmungen
    Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt GRAFIKSACH eine Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Dauert die Abwicklung eines Auftrages länger als acht Wochen, hat GRAFIKSACH den Anspruch auf eine entsprechende Akontozahlung.

  17. Anwendbares Recht
    Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und GRAFIKSACH unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von GRAFIKSACH nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

  18. Gerichtsstand
    Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz von GRAFIKSACH. Diese behält sich vor, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht an ihrem Geschäftssitz oder bei jedem anderen, nach Gerichtsstandsgesetz zuständigen Gericht zu belangen.


St. Gallen, Mai 2024